.allgemeine Geschäftsbedingungen

Fiesta Genuss Gastro Stand: 06.01.2026

1.Allgemeines


Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Fiesta Genuss Gastro | EE-Production e.U (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich folgende "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".


Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (nachfolgend AGB) abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen lediglich schriftlicher Vereinbarung.


1.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.


1.2. Werden zwischen den Vertragsparteien spezielle Vereinbarungen getroffen, die einzelnen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) widersprechen, so gehen diese speziellen Vereinbarungen den betreffenden generellen Regelungen dieser AGB vor. Diese speziellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und berühren die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dieser AGB nicht.


1.3. Der Kunde handelt als Verbraucher, wenn dieser Waren und Dienstleistungen erwirbt, welche überwiegend seinen privaten Zwecken dienen (§ 1 KSchG). Schließt der Kunde Geschäfte ab, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören, so ist er gemäß § 1 KSchG und § 1 UGB Unternehmer.


2. Waren & Angebot


2.1. Das angebotene oder zur Verfügung stehende Sortiment ist immer saisonal-bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten Artikel vorübergehend nicht verfügbar bzw. lieferbar sein, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor: Waren im Austausch gegen zumindest gleichwertige Waren vorzunehmen. Beeinflussen diese Änderungen das Gesamtprojekt nur geringfügig, so bedarf es keine extra Zustimmung des Auftraggebers.


2.2. Alle Speisen können aufgrund produktionstechnischer Gegebenheiten Spuren von Allergenen, Nussschalen, Kernen und dergleichen enthalten. Der Verzehr erfolgt in allen Fällen auf eigene Gefahr. 


2.3. Für die Berechnung der Speisen werden, sofern nicht anders beschreiben standardmäßig folgende Berechnungsgrößen pro Person herangezogen: • Vorspeise: ~ 80g • Suppe als Zwischengang: ~ 200ml  • Suppe als Hauptgang: ~ 300ml  • Hauptspeise: ~ 180g • Dessert: ~ 80g. 


Die festgelegten Mengen der einzelnen Speisen obliegen dem Auftragnehmer. Diese werden aufgrund von Erwartungen & Erfahrungen des Auftragnehmers zusammengestellt, soweit vom Auftraggeber nicht besondere Wünsche oder Anforderungen bei der Angebotserstellung festgelegt bzw. mitgeteilt wurden.


2.4. Artikel, Waren & Services, die speziell für das besagte Projekt bzw. für den Auftraggeber hin besorgt oder in Auftrag gegeben wurden, werden im Stornofall/Entfall der Veranstaltung zu 100% verrechnet bzw. die Kosten für deren Abbestellung, Rücklieferung, Entsorgung udgl. - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Bekanntgabe der Stornierung/des Entfalls erfolgt - in Rechnung gestellt. Gegebenenfalls noch ausstehende Teilleistungen/Teillieferungen werden so schnell wie möglich nachgeholt und urgierte Mängel ehestmöglich beseitigt. Wird die Gesamtleistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt, berechtigt dies nicht zur Verweigerung der Annahme bzw. berechtigt dies nicht zu einer Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag.


2.5. Angebote, Vorschläge, Ideen sowie weitere vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Zeichnungen, Visualisierungen udgl. bleiben zu jedem Zeitpunkt geistiges Eigentum der Fiesta Genuss Gastro. Jede nicht Zweckmäßige Verwendung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Weitergabe und Überlassung von Informationen an Dritte - in originaler, veränderter oder geschwärzter Form - ist explizit untersagt. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck.


2.6. Werden Angebote & Services nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben und Unterlagen.


3. Bestellung & Lieferung


3.1. Eine Auftragserteilung muss schriftlich unter Angabe der vollständigen Daten des Auftraggebers sowie der des Rechnungsempfängers übermittelt werden.


3.2. Schriftlich ist eine Übermittlung dann, wenn sie in physischer Form als Brief, oder elektronisch als pdf. Unterzeichnet, oder digital signiert übermittelt wird. Sollte eine Auftragserteilung mündlich erfolgen, so ist eine schriftliche Ausfertigung ehest möglich vom Auftraggeber nachzureichen bzw. durch schriftliche Rückbestätigung durch den Auftragnehmer festzuhalten.


3.3. Eine Auftragsbestätigung ist für den Auftraggeber sofort bindend, es gilt die jeweils zuletzt angebotene/ausgefertigte Version. Erst mit schriftlicher Rückbestätigung durch den Auftragnehmer ist die Auftragserteilung für den Auftragnehmer verbindlich.


3.4. Sollten Auftraggeber und der Rechnungsempfänger nicht ident sein, so ist der Auftrag sowohl vom Auftraggeber als auch vom Rechnungsempfänger zu bestätigen. In jedem Falle aber haften Auftraggeber und Rechnungsempfänger für alle ausstehenden Forderungen oder Teilforderungen aus dem gegenständlichen Auftrag zur ungeteilten Hand.


3.5. Sublieferanten werden durch den Auftragnehmer bestimmt. Die Haftung für Leistungen, die sich aus der Sublieferanten-Beauftragung ergibt, trifft den Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Auftragnehmer. Die Dienstleister des Auftragnehmers unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch in weiterer Folge über den Auftragnehmer zu buchen. Bei Direktbuchung des Sublieferanten durch den Auftraggeber entstehen Ansprüche des Auftragnehmers in Höhe des üblichen Handling-Entgelts. Die Abrechnung erfolgt über den Auftragnehmer.


3.6. Änderungen des Veranstaltungsablaufes oder der Teilnehmerzahl können eine Anpassung des vereinbarten Umfangs/Preises zur Folge haben. Sobald das Veranstaltungsangebot bestätigt ist, gelten Änderungen nur dann als vereinbart, wenn diese Änderungen von allen betreffenden Parteien schriftlich bestätigt wurden. Alle Buchungsänderungen sind schriftlich an die verantwortlichen Personen zu adressieren. Werden diese nur mündlich z.B. telefonisch bekannt gegeben, sind diese Änderungen erst mit schriftlicher Rückbestätigung oder dem tatsächlichen Entsprechen für den Auftragnehmer verbindlich.

3.7. Wenn schriftlich nichts anders vereinbart ist, gilt 17:00 Uhr am 10. Werktag vor der Veranstaltung als letztmöglicher Zeitpunkt für Angebotsänderungen & Anpassungen der Gästeanzahl. Ab diesem Zeitpunkt kann für keine Änderung mehr seitens des Auftragnehmers garantiert werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Angebotsversion fungiert ab diesem Zeitpunkt als Mindestverrechnungsbasis, die in jedem Fall zur Verrechnung kommt.


3.8. Kommt es ab diesem Zeitpunkt zu einer Anpassung der Gästezahl nach oben, versucht der Auftragnehmer nach besten Möglichkeiten den entsprechenden Mehrbedarf abzudecken. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber zzgl. In Rechnung gestellt.


3.9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen genauen Ablauf der Veranstaltung bis spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung an den Auftragnehmer zu übermitteln, andernfalls übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung  für den gewünschten Veranstaltungsablauf.


3.10. Um die Qualität der Speisen & der Services garantieren zu können, ist die endgültige Personenzahl, die Speisenplanung sowie sämtliche sonstigen wichtigen Details betreffend die Veranstaltung spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung bekannt zu geben. Kommt es ab diesem Zeitpunkt zu Änderungen ist der Auftragnehmer berechtigt bei Bedarf Alternativen zu suchen oder auch andere Anpassungen vorzunehmen. Die Kosten dafür werden im vollen Umfang dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.


3.11. Vereinbarte Termine & Vertragsgegenstände können vom Auftragnehmer nur unter der Voraussetzung normaler zu erwartender Betriebsabläufe garantiert/eingehalten werden. Streiks, Fälle höherer Gewalt, behördliche Veranstaltungsuntersagungen, Betriebsstörungen jeder Art, Behinderungen beim Transport, Unterbrechung der Kühlkette sowie Verspätungen oder Beeinträchtigungen Dritter entbinden den Auftragnehmer von den übernommenen Pflichten.


3.12. Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss mit Vollmacht im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Zulieferern im Eventbereich. Die Kosten und die Vertragsverantwortlichkeit trägt für derartige Verträge der Auftraggeber.


3.13. Eventuelle Beanstandungen sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 2 Tagen nach der Veranstaltung vom Auftraggeber dokumentiert bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Leistung als akzeptiert. Für unsachgemäße Lagerung von Speisen, Getränken und Equipment durch den Auftraggeber, Verwahrer oder Dritter übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.


3.14. Technische Änderungen der Produkte, Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten.


3.15. Der Auftraggeber haftet für angemietete oder eingebrachte Gegenstände ab dem Zeitpunkt der Übernahme oder vereinbarten Anlieferung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Abholung des Materials. Ist eingebrachtes Material unbeaufsichtigt oder kann von aufgrund der Gegebenheiten vor Ort von einem Risiko ausgegangen werden, so hat der Auftraggeber eine dementsprechende Aufsicht/Security bereitzustellen.  Allfällige Schäden oder Verluste sind vom Auftraggeber zu vertreten.


3.16. Alle vom Auftragnehmer angelieferten Materialien und Gegenstände mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nur leihweise bzw. mietweise überlassen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für das vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellte Inventar.


3.17. Die Erzeugnisse, Waren und das Equipment des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.


3.18. Dem Auftraggeber bzw. den von ihm bekannt gegebenen Personen steht es frei, die Qualität und Menge der gelieferten Ware bei Anlieferung, jedoch spätestens 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung zu überprüfen. Etwaige diesbezügliche Reklamationen müssen ausnahmslos schriftlich festgehalten und das Schriftstück sowohl vom Verantwortlichen des Auftragnehmers als auch vom Verantwortlichen des Auftraggebers unterzeichnet werden, andernfalls gilt die Lieferung als vom Auftraggeber akzeptiert.


3.19. Der Auftraggeber hat kein wie auch immer geartetes Zurückbehaltungsrecht an überlassenen oder eingebrachten Sachen und Gegenständen des Auftragnehmers oder die von Sub- & Zulieferanten.


3.20. Die Kosten die aufgrund von Ersatzlieferungen, höheren Personalbedarfs, Speisen- und Getränkeadaptionen, die für einen reibungslosen Ablauf vor und während der Veranstaltung notwendig sind, sowie Kosten, die aufgrund einer Veranstaltungsverlängerung entstehen, sind vom Auftraggeber im vollen Umfang zu tragen.


3.21. Die für die Vorbereitung/Nachbereitung und Durchführung der Veranstaltung anfallenden Betriebskosten wie zB. Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Heizung, Klimatisierung, Miete von Equipment usw. trägt zur Gänze der Auftraggeber. Eine Weiterverrechnung von Betriebskosten an den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.


3.22. Allfällige Miete/Pacht oder Ablöseansprüche für Lokalitäten, die für die Abhaltung und Abwicklung der Veranstaltung vorgesehen bzw. notwendig sind, trägt der Auftraggeber. Eine Verrechnung von miet- oder sonstigen Kosten an den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.


4. Kosten & Preise


4.1. Alle angeführten Preise verstehen sich, falls nicht anders angeführt, exklusive Umsatzsteuer, sowie exklusive sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren.


4.2. Die im Angebot enthaltenen Kosten sind zum Teil geschätzt und können bei einer Abweichung der Personenzahl aliquote Änderungen verursachen. Insbesondere die Angabe der Personal- und Getränkekosten ist geschätzt und wird erst im Anschluss nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.


4.3. Bei gesetzlichen Feiertagen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei den Personalkosten einen Aufschlag in der Höhe von 100% sowie weitere Aufschläge an den Auftraggeber zu verrechnen.


4.4. Die Angebotspreise haben nur bei unveränderter Bestellung Gültigkeit. Kostenvoranschläge vom Auftragnehmer sind unverbindlich.  Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor weitere Anfragen & Änderungswünsche abzulehnen.


4.5. Die Bindungswirkung von Angeboten endet 14 Tage nach Zusendung der Angebotsausfertigung jedoch spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung. Ist die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist nicht möglich, kann eine Erweiterung der Bindungsfrist einvernehmlich vorgenommen werden.


4.6. Die Angebotspreise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, Preiserhöhungen von Herstellern und Lieferanten oder inzwischen angefallene Lohnerhöhungen und andere gestiegene Preise an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber hat erst dann das Recht vom Vertrag zurücktreten, wenn der angepasste Preis in Summe  den Angebotspreis der letzten Angebotsversion bei Vertragsschluss um mehr als 15% übersteigt.


4.7. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.


4.8. Die genannten Preise, insbesondere Pauschalpreise, beziehen sich ausschließlich auf im Angebot angeführten Leistungen. Insbesondere die Anmietung von Veranstaltungsräumen, Raumschaffungsmaßnahmen, externer Energieversorgung, Maßnahmen zur Einhaltung der Kühlkette, Heizung oder ähnlichen Maßnahmen sind, wenn nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt, nicht in der Angebotssumme enthalten. Gleiches gilt auch für eventuell mit den Räumlichkeiten verbundenen Nebenkosten wie Abschlagzahlungen an vor Ort ansässige Gastronomieunternehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung behördlicher Auflagen.


4.9. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor Kosten ab der 3. Angebotsänderung für weitere Versionen und Angebotsänderungen in Rechnung zu stellen und ab diesem Zeitpunkt, bei nicht erteiltem Auftrag oder wenn der Auftrag in Folge nicht zu Stande kommt, bis zu 15% der höchsten Version/Angebotssumme für die Angebotserstellung, Office-Tätigkeiten, Planungs-Tätigkeiten, Begehungen vor Ort, Beratung & Expertise - mindestens aber einen Pauschalsatz in Höhe von 350 Euro dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.


5. Jugendschutzbestimmungen


5.1 Der Auftraggeber hat sich mit allen Jugendschutzbestimmungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen selbst vertraut zu machen. Die Aufsicht Minderjähriger während einer Veranstaltung obliegt nicht dem Auftragnehmer.


6. Stornobedingungen & Entfall der Veranstaltung


6.1. Stornierung der Veranstaltung


6.1.1. Kommt es auftraggeberseitig zu einer Stornierung des Auftrages, muss eine Veranstaltung durch vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen abgesagt werden oder tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück so erhält der Auftragnehmer bei Bekanntgabe des Ausfalls folgende Stornogebühr: • bei Stornierung zwischen Auftragserteilung und 30 Tage vor der Veranstaltung  = 25% Prozent • bei Stornierung von 30 Tagen bis 10 Werktage vor der Veranstaltung 50% Prozent • bei Stornierung von unter 10 Werktagen bis 48h vor der Veranstaltung 75 Prozent • bei Stornierungen innerhalb von 48h vor Veranstaltungsbeginn 100 Prozent - des letztgültigen Angebotes.


6.1.2. Storniert der Auftraggeber nach Auftragserteilung einen oder mehrere Teile des Vertrages oder reduziert er die Vertragsdauer/Personenanzahl liegt ein Teilrücktritt vor. Der Auftraggeber hat, für die vom Teilrücktritt umfassten Vertragsteile, Stornogebühren gemäß Pkt. 6.1.1. zu entrichten.


6.2. Entfall der Veranstaltung


6.2.1. Ein Veranstaltungsentfall liegt vor, wenn die Veranstaltung infolge von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen entfällt (höhere Gewalt) oder aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen nicht durchgeführt werden kann.


6.2.2. Als höhere Gewalt gelten rechtmäßig definierte Umstände, insbesondere schwerwiegende Naturereignisse wie Erdbeben, Orkan, Hochwasser sowie eine behördliche Untersagung der Veranstaltung aufgrund von Gesundheitsepidemien, Kriegsereignisse & Terrorismus.


6.2.3. Kommt es zu einem Entfall der Veranstaltung haftet der Auftraggeber für das Risiko und die entstandenen Kosten. Dem Auftraggeber werden nach Bekanntgabe sämtliche individuell für diese Veranstaltung eigens angefertigten, bestellten oder in Auftrag gegebenen Waren & Services, bzw. die Kosten für deren Rücklieferung, Abbestellung oder Entsorgung sowie Kosten für bereits getätigte Services & Aufwände, Drucke oder Services Dritter in Rechnung gestellt, die zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr storniert oder rückabgewickelt werden können. Die dafür zugrundeliegende Berechnung des Auftragnehmers richtet sich nach dem individuellen Zeitpunkt der Bekanntgabe.


6.3. Ist der Auftragnehmer aufgrund von höherer Gewalt oder durch andere unvorhersehbare Ereignisse - mit denen üblicherweise nicht gerechnet werden konnte - nicht in der Lage angebotene Services zu gewährleisten, so liegt eine „unmögliche Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers“ vor. In diesem Fall entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn An- und Zufahrtsstraßen versperrt sind, wenn es zu Ausfällen der Energieversorgung kommt, wenn Material oder Personal am Transportweg verunglücken, bei unvorhersehbaren Betriebsstörungen (wie Brand udgl.) sowie Versagen Dritter und wenn in Folge kein Ersatz mit wirtschaftlich-vernünftigem Aufwand/Mitteln gewährleistet werden kann. In diesem Fall bleibt jedoch die Leistungspflicht des Auftraggebers unberührt.


6.4. Die Bewertung, ob ein Fall des Punktes 6.1., 6.2. oder 6.3.vorliegt, bemisst sich nach dem Zeitpunkt und dem Wissensstand  sowie der Willenserklärung des Auftraggebers.


6.5. Bei Absage einer vom Auftragnehmer bestätigten Buchung oder von Teilen davon sowie beim Entfall der Veranstaltung, egal aus welchem Grund, verpflichtet sich der Auftraggeber zuzüglich der in Pkt 6.1.1. bzw Pkt. 6.2.4. festgehaltenen Stornogebühren allfällige aus der Vorbereitung entstandene Kosten, wie zum Beispiel die Kosten für Anmietung von Equipment, Organisation von Rahmenprogramm (Musiker, Künstler, Animations-Infrastruktur) sowie für den administrativen Aufwand etc. im vollen Umfang aufzukommen


6.6. Die Veranstaltung kann nur im beiderseitigen Einvernehmen an einem anderen Veranstaltungstag bzw. an eine andere Veranstaltungszeit verschoben werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine einseitige Verschiebung der Veranstaltung. Kann kein Einvernehmen der Vertragsparteien darüber hergestellt werden, gilt dies als Stornierung der Veranstaltung gemäß Pkt. 6.1. bis Pkt. 6.5. und der damit verbundenen Rechtsfolgen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, für eine Verschiebung der Veranstaltung die Kosten möglicher Mehraufwände - jedoch mindestens 10% Prozent der letztgültigen Angebotssumme dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sämtliche anderen Kosten, die mit der Verschiebung verbunden sind, insbesondere Kosten von Dritten, Stornogebühren, Mietkosten, Kosten für Speisen usw. trägt der Auftraggeber zur Gänze.


7. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers


7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt jederzeit vom Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls • wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers gefährdet und/oder die allgemeine Sicherheit der Mitarbeiter nicht weiter gewährleistet werden kann; • wenn der Ruf oder die Sicherheit des Auftragnehmers gefährdet ist; • wenn Garantiezahlen nicht bekanntgegeben wurden • im Fall höherer Gewalt (Pkt. 6.2.); • Im Falle eines Betrugs oder einem begründetem Vertrauensverlust  • wenn der Auftraggeber oder Dritte, essenziellen - für die Durchführung nötigen Vereinbarungen - nicht nachkommen, •  wenn der Auftraggeber oder Rechnungsempfänger mit Zahlungen in Verzug gerät; • wenn die vorgefundenen Gegebenheiten nicht der Vereinbarung entsprechen und für die Umsetzung ungeeignet erscheinen.


7.2. Keinesfalls ist der Auftraggeber in diesen oder entsprechend gelagerten Fällen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder anderen Ersatzansprüchen berechtigt.


8. Zahlungsbedingungen


8.1. Folgende Zahlungsmodalitäten erreichen - sofern nicht anders vereinbart ihre Fälligkeit: • in Summe mindestens 10% Prozent als Terminreservierung = spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung • in Summe mindestens 70% als Anzahlung = spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung • in Summe 100% Prozent der Angebotssumme = spätestens 10 Werktage vor der Veranstaltung.  Zahlbar individuell via Überweisung auf das genannte Konto unter Angabe des jeweiligen Verwendungszwecks  - im jeweils angegebenen Zeitrahmen jeweils nach Rechnungserhalt netto und ohne Abzüge.


8.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, abweichende/individuelle Zahlungsbedingungen im Angebot/Vertrag festzulegen.


8.3. Vor Zahlungseingang des Anzahlungsbetrags, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet etwaige Vorbereitungen zu treffen. Gerät der Auftraggeber/Rechnungsempfänger mit Zahlungen/Teilzahlungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtig bis zur Begleichung der offenen Beträge einen Produktionsstopp zu veranlassen und ggf. von allen Verbindlichkeiten zurückzutreten.


8.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Leistung oder Bemängelung zurückzuhalten.


8.5. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.


8.6. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.


8.7. Werden vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, so sind durch den Auftraggeber sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstige durch die Betreibung der Forderung entstehenden Kosten, wie Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten udgl, in voller Höhe zu ersetzen. Für die Zeit des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt den gesetzlichen Zinssatz oder den tatsächlichen Finanzierungsaufwand des Auftragnehmers zu verrechnen. Die Zinshöhe beträgt gemäß § 1000 ABGB für Verbraucher 4%, für Unternehmer beträgt der gesetzliche Zinssatz gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.


8.8. Geleistete Zahlungen werden stets zum Ausgleich der jeweils ältesten Forderung herangezogen.


8.9. Die Annahme von Neuaufträgen erfolgt erst, wenn alle Außenstände vollständig beglichen wurden. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, wenn sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug einer bereits durchgeführten Veranstaltung befindet, von bereits bestätigten Neuaufträgen zurückzutreten bzw. die Leistung bis zur Begleichung der offenen Schuld zurückzuhalten.


9. Versicherung & Genehmigungen


9.1. Allfällige Versicherungen hat der Auftraggeber selbst abzuschließen.


9.2. Die Beschaffung gegebenenfalls notwendiger Genehmigungen oder Konzessionen obliegen dem Auftraggeber, anderes ist eigens schriftlich zu vereinbaren. Etwaige rechtliche Konsequenzen trägt der Auftraggeber, er wird den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos halten.


9.3. Sollte dem Auftraggeber die Genehmigung oder Konzession zur Durchführung der Veranstaltung nicht erteilt, entzogen oder diese widerrufen werden geht dies zu Lasten des Auftraggebers und führt zu einer Stornierung der Veranstaltung gemäß Pkt. 6.1.


9.4. Wird die Veranstaltung allerdings aufgrund höherer Gewalt untersagt, führt dies zu einem Entfall der Veranstaltung gemäß Pkt. 6.2. und der damit verbundenen Rechtsfolgen.


9.5. Etwaige besonderen Sicherheitsvorkehrungen, Gesundheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung behördlicher Auflagen sowie Maßnahmen betreffend der allgemeinen Sicherheit (oä), die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, oder ist zu beliebigen Zeitpunkt Gefahr in Verzug, so behält sich der Auftraggeber das Recht vor diese Maßnahmen in Eigenregie umzusetzen und die Kosten dafür dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch des Auftraggebers.


9.6. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung und die Kosten für die Erteilung von speziellen Transportgenehmigungen (Ladezonen, Nachtfahrverbot, Durchfahrerlaubnis, Parkplatz uÄ.). Etwaige rechtliche Konsequenzen trägt der Auftraggeber, er wird den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos halten.


10. Haftungsausschluss


10.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers sowie dessen Arbeitnehmer, Sublieferanten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner „Leute“. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die aufgrund der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung gegen den Auftraggeber von Dritten erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


10.2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Auftragnehmers.


10.3 Etwaige besonderen Sicherheitsvorkehrungen, Gesundheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung behördlicher Auflagen sowie Maßnahmen betreffend der allgemeinen Sicherheit (oä), die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, oder ist zu jeglichem Zeitpunkt Gefahr in Verzug, so behält sich der Auftraggeber das Recht vor diese Maßnahmen in Eigenregie umzusetzen und die Kosten dafür dem Auftraggeber nachträglich in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch des Auftraggebers.


10.4. Sämtliche Schäden die an oder in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dritter an überlassenem oder angemietetem Mobiliar, Equipment sowie Räumlichkeiten durch Beschädigung, unsachgemäße Benutzung oder Einbruch entstehen trägt der Auftraggeber zur Gänze. Ein Ersatzanspruch gegen den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.


10.5. Für den Fall, dass wegen der Leistungserbringung der Auftragnehmer aufgrund eines Fehlverhaltens des Auftraggebers selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die dem Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.


10.6. Schäden, die durch Beschädigung, unsachgemäße Benutzung, Diebstahl oder Einbruch oder sonstige schädliche Handlungen durch Gäste, Kunden, Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Auftraggebers oder durch Dritte an Sachen (zB Immobilien, Equipment, Ausrüstung, Mobiliar, Ausstattung usw.) des Auftraggebers oder von Dritten entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen.


11. Schlussbestimmungen


11.1. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.


11.2. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UN Kaufrechts sowie sämtlicher Kollisions- und Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.


11.3. Als Vertragssprache wird Deutsch vereinbart. Sollte der Auftragnehmer Informationsmaterialien, Verträge, AGBs usw. in einer anderen Sprache dem Auftraggeber übermitteln und zur Verfügung stellen so dient dies nur zur leichtern Verständlichkeit – rechtlich verbindlich und zur Auslegung heranzuziehen sind die Originalunterlagen in deutscher Sprache.


11.4. Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise in Verbindung treten, vorzugsweise über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt gegeben hat.


11.5. Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail oder auch andere elektronische Nachrichtendienste erfolgen.


11.6 Fehler & Irrtümer sind nicht ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.